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Zugesicherter Shuttle-Service muss kostenlos sein
Zugesicherter Shuttle-Service muss kostenlos sein

BERLIN (DAV). Reiseveranstalter sind grundsätzlich an die Zusicherungen in ihren Katalogen gebunden. Dies betrifft ebenso eine versprochene Klimaanlage, wie auch die Zusicherung eines „mehrmals täglichen Shuttle-Service zum Ortskern“. Dieser ist als kostenlose Fahrgelegenheit zu verstehen, entschied das Landgericht Düsseldorf am 07. November 2003 (Az: 22 S 257/02). Das Fehlen der Klimaanlage begründet eine Minderung des Reisepreises von 15%, der kostenpflichtige „Shuttle-Service“ eine Minderung um weitere 5%, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem vorliegenden Fall war in einem Reisekatalog für das Zimmer eine Klimaanlage zugesichert. Ebenso war ein Shuttle-Service zum Ortskern, der mehrmals täglich fahren sollte, angegeben. Tatsächlich fiel die Klimaanlage aber aus und der erwähnte Shuttle-Service war nur gegen Entgelt benutzbar. Der Beklagte trug vor, dass es sich bei der Reisebuchung um eine sogenannte Hotlinebuchung gehandelt habe. Sie sei somit nicht in die Zusicherung in dem Reisekatalog gebunden.

Dem folgten die Richter allerdings nicht. Da man sich in der Buchungsmaske auf den Reisekatalog bezog, sei sie auch an diese Angaben gebunden. Zimmertemperaturen von über 30º C stellen insbesondere nachts eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Dies rechtfertige die Reisepreisminderung von 15%. Unter einem „Shuttle-Service“ könne ein Durchschnittsreisender davon ausgehen, dass es sich dabei um einen kostenlosen Transfer handelt. Da das Hotel vom Ortskern 60 Minuten abgelegen war, sei hier eine Minderung von 5% des Reisepreises angemessen.
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