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Pleite des Reiseveranstalters
Pleite des Reiseveranstalters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2001 (AZ IV ZR 19/2000) entschieden, dass der Reisende sämtliche Anzahlungen für eine gebuchte Pauschalreise von der Versicherung des Reiseveranstalters erhält, wenn der Reiseveranstalter „Pleite“ geht.

Bei dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall geht es um den sogenannten Sicherungsschein, den ein Pauschalreisender erhält. Dieser Sicherungsschein sichert den Verbraucher gegen eine eventuelle „Pleite“ seines Reiseveranstalters ab. Wenn der Reisende die gebuchte Pauschalreise wegen dieser Pleite gar nicht antreten kann oder die Kosten seiner Rückreise vom Urlaubsort selbst bestreiten muss, muss der sogenannte „Kundengeldabsicherer“ - also die Versicherung des Reiseveranstalters - den Reisepreis ersetzten, bzw. die Kosten der Rückreise erstatten.

In der Vergangenheit bestand jedoch das Problem, dass teilweise in diesen Sicherungsscheinen Beschränkungen enthalten waren. Üblicherweise dahingehend, dass die Versicherung nur eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, maximal 500,00 DM, abdeckt und auch nur Restzahlungen, die nicht früher als 4 Wochen vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet werden.

Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln der Versicherung nunmehr für unwirksam erklärt. Damit gilt, dass der Versicherer im „Pleitenfall“ generell alle vom Kunden an den Veranstalter geleitsteten Zahlungen erstatten muss, egal in welcher Höhe und wie früh diese an den Veranstalter geleistet wurden.
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