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Minderung des Reisepreises

Minderung des Reisepreises


Berlin (DAV). Reisende einer Pauschalreise können den Reisepreis um 20 % mindern, wenn sie an einem anderen Ort als in dem Prospekt beschrieben untergebracht werden und wenn statt dem im Prospekt genannten Strand lediglich eine auf die Klippen gebaute Badeplattform zur Verfügung steht. Dies geht bereits aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2003 (Aktenzeichen 37 C 15672/02) hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen im Internet eine Reise gebucht. Weil er aber nicht in einem der vier in den Prospekten genannten Orte untergebracht war und weil es statt des angebotenen Strandes nur eine auf Klippen gebaute Badeplattform gab, wollte er den Reisepreis mindern.

Dieser Argumentation folgten die Richter. Das Reiseunternehmen hatte nicht wie es vertragsgemäß gewesen wäre, den Kläger untergebracht. Überdies gehöre zu einem Strand Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen, nicht lediglich Fels und Klippen und schon gar nicht eine Badeplattform. Das Gericht hielt einen Abschlag von 20 % für gerechtfertigt. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger keinen Badeurlaub geplant hätte. Wichtig sei die Selbstbindung der Reiseunternehmer durch die in den Prospekten angekündigten Möglichkeiten.
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