| Mehr Rechte für Fluggäste |
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Seit dem 17. Februar 2005 ist die EU-Verordnung 261/2004
(EU-Fluggastverordnung) in Kraft und ersetzt damit die
Linienflugverordnung. Nach der neuen Verordnung können Fluggäste bei
Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges
Entschädigungen bis zu 600,00 Euro und sog. Unterstützungsleistungen
wie die Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
verlangen. Fluggäste können nach der EU-Fluggastverordnung insbesondere im Falle der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges bestimmte Ausgleichszahlungen verlangen: Die Höhe der Erstattung ist dabei von der Entfernung der Flugstrecke und des Zielortes abhängig. Flüge bis 1.500 km Entfernung werden mit 250 Euro vergütet, bei Entfernungen von 1.500 bis 3.000 km sind Zahlungen über 400 Euro fällig und bei mehr als 3.000 km besteht ein Anspruch auf 600 Euro. Hierbei haben die Fluggäste ebenfalls einen Anspruch auf sog. Betreuungsleistungen wie Snacks, Getränke und Erfrischungen, zwei Telefongespräche, zwei Telexe, zwei Telefaxe oder zwei E-Mails. Sollten dabei mehrere Übernachtungen notwendig sein, können Hotelunterbringungen sowie Beförderungen zwischen Flughafen und Übernachtungsort verlangt werden. Bei Verspätungen können die Passagiere - abhängig von der absehbaren Dauer der Verspätung - ebenfalls Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden können die Fluggäste vom Flug zurücktreten und sogar die volle Erstattung der Ticketkosten sowie die erforderlichen Kosten für einen Rückflug zum ersten Abflugsort oder eine Umbuchung zum Endziel zum ehestmöglichen oder nach Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die neue Fluggastverordnung gilt nicht mehr nur für Linienflüge, sondern für alle Arten von Flügen. Damit werden auch Pauschalreisen im Linien- und Charterverkehr sowie Billigflieger mit einbezogen. Die Fluggastverordnung gilt auch für alle Flüge, die von einem Flughafen außerhalb der EU mit Ziel innerhalb der EU starten, sobald diese von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. |
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