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Mängel eines All-inclusive-Angebots

Mängel eines All-inclusive-Angebots


Berlin (DAV). Ein Pauschalreisender ist bei einem „All-inclusive-Angebot“ zu einer Reisepreisminderung von insgesamt 10 % berechtigt, wenn die Hotelbar (entgegen der Katalogbeschreibung) nur während der Mahlzeiten geöffnet ist und das Hotelzimmer keinen Meerblick hat. Kein Reisemangel sei aber darin zu sehen, dass ein 100-Zimmer-Hotel nur über 50 Liegen am Hotelpool verfügt, so das Landgericht Hannover (Az: 17 S 1073/01 vom 23. Oktober 2001), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Kläger buchten eine Pauschalreise für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Hierbei handelte es sich um ein „All-inclusive-Angebot“. Laut dem Katalog der Beklagten gehörte dazu auch die Versorgung mit Getränken von 10 bis 24 Uhr an der Hotel- und Poolbar. Weiterhin war ein Balkon mit Meeresblick versprochen. Als Ausstattung wurde ein Pool mit entsprechenden Liegen angepriesen.

Tatsächlich war die Bar aber nur zu den Mahlzeiten geöffnet und von den Zimmern im Tiefparterre fehlte vom Blick auf das Meer jede Spur. Die Richter hielten es für begründet, bei solchen Mängeln den Reisepreis um 10 % zu mindern. Liegen müssten am Pool aber nicht entsprechend der Gästezahl im Hotel zur Verfügung stehen.
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