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Gepäckverlust mindert nicht nur den Reisespaß

Gepäckverlust mindert nicht nur den Reisespaß



Berlin (DAV). Geht das Reisegepäck auf dem Flug verloren oder wird es von der Fluggesellschaft erst verspätet geliefert, kann man den Reisepreis mindern. Dies zumindest für den Zeitraum, den man das Gepäck entbehren muss, so die Deutsche Anwaltauskunft.

Steht ab dem vierten Urlaubstag das Reisegepäck immer noch nicht zur Verfügung und hat der Reiseveranstalter keine Abhilfe geschaffen, kann man den Reisevertrag auch kündigen. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn das Gepäck beim Transfer auf dem Flughafen bei Regen durchnässt wird.

Bei vollem Verlust erhält man als Schadensersatz aber nur den Zeitwert des abhanden gekommenen Gepäckstücks. Dabei wird pro Nutzungsjahr ca. 15 % in Abzug gebracht. Im Flugverkehr sind aber bestimmte Haftungsbegrenzungen zu beachten und zwar immer dann, wenn Gepäck aufgrund sogenannter typischer Gefahren des Flugverkehrs verschwindet oder beschädigt wird. Hier gibt es Begrenzungen pro Kilogramm und einen Höchstbetrag.

Wer feststellen lassen will, ob er berechtigte Ansprüche hat, sollte dies durch einen im Reiserecht versierten Anwalt tun.

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