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Fluggesellschaft trifft Beweislast beim Verlust von Fluggepäck |
Fluggesellschaft trifft Beweislast beim Verlust von Fluggepäck
Das OLG Köln hat entschieden: Wird Fluggepäck in der Obhut der
Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet und kommt dabei ein Teil des
Gepäckinhalts abhanden, muss die Fluggesellschaft sich für fehlendes
Verschulden ihrer Leute entlasten; andernfalls haftet sie für den
Verlust unbeschränkt.
Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahre hatte das OLG Köln damit über
einen Fluggepäck-Fall zu befinden. Diesem zweiten Fall lag Folgendes
zugrunde: Ein Fluggast fand im Juni 2002 nach einem Flug von Neuseeland
nach Düsseldorf bei der Ankunft seinen Koffer gewaltsam geöffnet vor;
nach seiner Behauptung fehlten Gegenstände im Wert von fast 4.000,00 €.
Die beklagte Fluggesellschaft erstattete lediglich knapp 930,00 €. Das
ist die allein nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene
Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen
über die Beförderung im Luftverkehr. Die Klage auf Zahlung des darüber
hinaus gehenden Betrages blieb vor dem LG Köln erfolglos.
Das OLG Köln als Berufungsinstanz gab ihr dagegen dem Grunde nach
statt:
Eine Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen u. a. dann in
unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern
absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Hier bestünden nach
dem Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches
oder leichtfertiges Verhalten im Verantwortungsbereich der
Fluggesellschaft. Wenngleich Art und Weise der gewaltsamen Öffnung des
Koffers nicht im Einzelnen dokumentiert worden seien, gebe es nur drei
mögliche Schadensursachen, von denen jede zur Haftung der Beklagten
führe: Entweder habe eine mit dem Gepäcktransport bis zum Entladen bzw.
der Aushändigung befasste Person den Koffer aufgebrochen und die
vermissten Gegenstände gestohlen; dann liege eine absichtliche
Schädigung durch Leute der Fluggesellschaft vor. Dasselbe gelte, wenn
der - mit 34 kg recht schwere - Koffer sich aus anderen Gründen, etwa
durch einen Sturz anlässlich des Transports geöffnet und einer der
Mitarbeiter dies zum Diebstahl genutzt habe. Schließlich sei denkbar,
dass der Koffer sich - z. B. aufgrund Sturzes - während der Reise
geöffnet habe und herausgefallene Gegenstände anschließend nicht
ausreichend gesichert worden seien, was den Vorwurf leichtfertigen
Verhaltens des Personals der Beklagten begründe. Bei einer solchen
Sachlage obliege es der Fluggesellschaft, andere, nicht zu ihrer
Haftung führende Schadensursachen aufzuzeigen. Das sei der Beklagten
nicht gelungen, weshalb ihre - volle - Haftung jedenfalls dem Grunde
nach feststehe. Das LG Köln, an das der Rechtsstreit insoweit
zurückverwiesen wurde, muss nun noch Feststellungen zur - streitigen -
Schadenshöhe treffen.
(Urteil vom 15.02.2005-22 U 145/04; rechtskräftig)
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