| Meine Rechte bei Flugreisen |
Reiseprobleme?Die Europäische Union (EU) hat Ihre Rechte gestärkt Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen Nichtbeförderung und Annullierung Wurde Ihnen die Beförderung verweigert oder Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft finanzielle Entschädigung und Hilfe anbieten. Vorausgesetzt Sie haben rechtzeitig eingecheckt, bestehen diese Rechte bei allen Flügen, Charterflügen inbegriffen, die • von einem Flughafen in der EU starten oder • von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Nichtbeförderung Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren Plätze, muss die Fluggesellschaft zunächst feststellen, ob Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort. Stellen Sie Ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss Ihnen die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten: • 250 Û bei Flügen von 1 500 km oder weniger, • 400 Û bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km, • 600 Û bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU. Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen,wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich anbieten: • die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation. Annullierung Wird Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft anbieten: • die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation. Die Fluggesellschaft muss Ihnen außerdem die gleiche Höhe an Entschädigung wie für Nichtbeförderung gewähren, es sei denn, Sie wurden vorab rechtzeitig und ausreichend informiert. Über anderweitige Beförderung sollen Sie informiert werden. Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder – mit Ihrem schriftlichen Einverständnis – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet werden. Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Große Verspätungen Soforthilfe Haben Sie rechtzeitig eingecheckt für einen Flug (Charterflüge inbegriffen), • der von einem Flughafen in der EU startet oder • dessen Ziel sich innerhalb der EU befindet,aber von einem Flughafen außerhalb der EU startet und von einer EUFluggesellschaft durchgeführt wird, und erwartet die befördernde Fluggesellschaft eine Verspätung, die • bei Flügen von 1 500 km und weniger 2 Stunden oder mehr, • bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km 3 Stunden oder mehr, und • bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU 4 Stunden oder mehr beträgt, muss sie Ihnen Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation anbieten. Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr, muss Ihnen die Fluggesellschaft auch eine Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anbieten. Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Spätere Ansprüche Ist – unabhängig von Start- und Zielort – eine EU-Fluggesellschaft für die Verspätung eines Fluges verantwortlich, können Sie bis zu 4 150 SZR * für jeglichen entstandenen Schaden einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte. Gepäck Bei Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätetes Eintreffen Ihres Gepäcks bei einem Flug mit einer EU-Fluggesellschaft können Sie weltweit bis zu 1 000 SZR * einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Schäden bei eingechecktem Gepäck müssen innerhalb von 7 Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden. Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte. Verletzung und Tod bei Unfällen Bei Schäden durch Verletzung oder Tod als Folge eines Unfalls auf einem von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführten Flug können Sie weltweit Schadensersatz fordern. Sie haben Anspruch auf eine Vorauszahlung für die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Falls die Fluggesellschaft Ihren Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sie können diese Schadensersatzforderungen an die Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug durchführte. Pauschalreisen Zusätzlich zu den oben genannten Rechten können Sie, unabhängig vom Zielort, Schadensersatzforderungen an den Reiseveranstalter richten, falls die innerhalb der EU gebuchten Leistungen nicht erbracht wurden. Diese Rechte betreffen jeglichen, in der Pauschalreise enthaltenen Flug, der nicht durchgeführt wurde. Außerdem ist der Reiseveranstalter, wenn er einen erheblichen Teil der in der Pauschalreise gebuchten Leistungen nicht erbringt, dazu verpflichtet, Ihnen kostenlos Hilfestellung zu leisten und Ersatzleistungen, inklusive Beförderung, zur Verfügung zu stellen. |
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