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Meine Rechte bei Flugreisen

Reiseprobleme?


Die Europäische Union (EU)
hat Ihre Rechte gestärkt
Hier ein Überblick über die
wichtigsten Regelungen

Nichtbeförderung und
Annullierung
Wurde Ihnen die Beförderung verweigert oder Ihr Flug
annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft
finanzielle Entschädigung und Hilfe anbieten. Vorausgesetzt
Sie haben rechtzeitig eingecheckt, bestehen diese
Rechte bei allen Flügen, Charterflügen inbegriffen, die
• von einem Flughafen in der EU starten oder
• von einem Flughafen außerhalb der EU starten
mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft
durchgeführt werden.
Nichtbeförderung
Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren
Plätze, muss die Fluggesellschaft zunächst feststellen, ob
Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte
Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen
können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und
notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder
anderweitiger Beförderung zum Zielort.
Stellen Sie Ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss
Ihnen die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten:
• 250 Û bei Flügen von 1 500 km oder weniger,
• 400 Û bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen
Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km,
• 600 Û bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU.
Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen,wenn sich
Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4
Stunden verzögert.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich anbieten:
• die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und
notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder
anderweitiger Beförderung zum Zielort und
• Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive
Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.
Annullierung
Wird Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde
Fluggesellschaft anbieten:
• die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und
notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder
anderweitiger Beförderung zum Zielort und
• Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive
Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen außerdem die gleiche Höhe
an Entschädigung wie für Nichtbeförderung gewähren, es sei
denn, Sie wurden vorab rechtzeitig und ausreichend
informiert. Über anderweitige Beförderung sollen Sie informiert
werden.
Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck
oder – mit Ihrem schriftlichen Einverständnis – in Form von
Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet werden.
Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich
unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft,
die den Flug durchführt.
Große Verspätungen
Soforthilfe
Haben Sie rechtzeitig eingecheckt für einen Flug (Charterflüge
inbegriffen),
• der von einem Flughafen in der EU startet oder
• dessen Ziel sich innerhalb der EU befindet,aber von einem
Flughafen außerhalb der EU startet und von einer EUFluggesellschaft
durchgeführt wird,
und erwartet die befördernde Fluggesellschaft eine
Verspätung, die
• bei Flügen von 1 500 km und weniger 2 Stunden oder
mehr,
• bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen
zwischen 1 500 und 3 500 km 3 Stunden oder mehr, und
• bei Flügen über 3 500 km außerhalb der EU 4 Stunden
oder mehr beträgt,
muss sie Ihnen Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft
(inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation
anbieten.
Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr, muss Ihnen die
Fluggesellschaft auch eine Erstattung des Ticketpreises und
gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort
anbieten.
Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich
unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft,
die den Flug durchführt.
Spätere Ansprüche
Ist – unabhängig von Start- und Zielort – eine EU-Fluggesellschaft
für die Verspätung eines Fluges verantwortlich,
können Sie bis zu 4 150 SZR * für jeglichen entstandenen
Schaden einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen
nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg
offen.
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die
Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag
haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug
durchführte.
Gepäck
Bei Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder
verspätetes Eintreffen Ihres Gepäcks bei einem Flug mit einer
EU-Fluggesellschaft können Sie weltweit bis zu 1 000 SZR *
einfordern. Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen
nicht nachkommt, steht Ihnen der Rechtsweg
offen.
Schäden bei eingechecktem Gepäck müssen innerhalb von
7 Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen
nach dessen Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die
Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag
haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug
durchführte.
Verletzung und Tod
bei Unfällen
Bei Schäden durch Verletzung oder Tod als Folge eines
Unfalls auf einem von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführten
Flug können Sie weltweit Schadensersatz fordern.
Sie haben Anspruch auf eine Vorauszahlung für die Deckung
unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Falls die Fluggesellschaft
Ihren Schadensersatzforderungen nicht nachkommt,
steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Sie können diese Schadensersatzforderungen an die
Fluggesellschaft richten, mit der Sie einen Beförderungsvertrag
haben, oder an die Gesellschaft, die den Flug
durchführte.
Pauschalreisen
Zusätzlich zu den oben genannten Rechten können Sie,
unabhängig vom Zielort, Schadensersatzforderungen an den
Reiseveranstalter richten, falls die innerhalb der EU
gebuchten Leistungen nicht erbracht wurden. Diese Rechte
betreffen jeglichen, in der Pauschalreise enthaltenen Flug,
der nicht durchgeführt wurde. Außerdem ist der Reiseveranstalter,
wenn er einen erheblichen Teil der in der Pauschalreise
gebuchten Leistungen nicht erbringt, dazu verpflichtet,
Ihnen kostenlos Hilfestellung zu leisten und Ersatzleistungen,
inklusive Beförderung, zur Verfügung zu stellen.

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