Liste in Passagierflugzeugen verbotener Gegenstaende
Das Luftfahrt-Bundesamt weist
alle Fluggäste eindringlich darauf hin, dass seit dem 1. Februar
2004 auf der Grundlage der EU-Verordnung
68/2004 vom 15. Januar 2004 auf Flügen, die von Deutschland
ausgehen, nachfolgende Gegenstände nicht mit in die
Flugzeugkabine mitgenommen werden dürfen (siehe Abschnitt 1) bzw.
im aufgegebenen Reisegepäck (siehe Abschnitt 2) verboten sind.
Die nachfolgende Aufzählung
ist nicht abschließend; sie kann jederzeit ergänzt werden. Für
bestimmte Flüge können weitergehende Regelungen festgelegt
werden. Darüber hinaus sind die IATA-Gefahrgutvorschriften zu
beachten. Informationen finden Sie hier.
Abschnitt 1: Verbotene Gegenstände in
der Flugzeugkabine
1. Gewehre,
Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein
Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
- Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre,
Schrotflinten usw.)
- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
- Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
- Signalpistolen
- Startpistolen
- Spielzeugpistolen aller Art
- Druckluftwaffen
- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
- Armbrüste
- Katapulte
- Harpunen und Harpunenabschussgeräte
- Viehtötungsapparate
- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe,
Elektroimpulsgeräte
- Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
2. Spitze/scharfe
Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können,
einschließlich:
- Äxte und Beile
- Pfeile und Wurfpfeile
- Kanthaken
- Harpunen und Speere
- Eispickel - Schlittschuhe
- Alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge)
- Messer aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug
ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen (unabhängig von der
Klingenlänge)
- Fleischerbeile
- Macheten
- Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer
oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
- Säbel, Schwerter und Degen
- Skalpelle
- Scheren
- Ski- und Wanderstöcke
- Wurfsterne
- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet
werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und
Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher,
Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.
3. Stumpfe
Instrumente
Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann,
einschließlich:
- Baseball- und Softball-Schläger
- Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel,
Gummiknüppel und -stöcke
- Cricketschläger
- Golfschläger
- Hockeyschläger
- Lacrosseschläger
- Kajak- und Kanupaddel
- Skateboards
- Billardstöcke
- Angelruten
- Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel,
Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts.
4. Sprengstoffe und
brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr
für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die
technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von
Eigentum darstellen, einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Sprengstoffe und Explosivkörper
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
- Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
- Granaten aller Art
- Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff
in großen Mengen
- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige
pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk
("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
- Überallzündhölzer
- Rauchkanister oder Rauchpatronen
- Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas
für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.
- Farbe in Sprühdosen
- Terpentin und Farbverdünner
- Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
5. Chemische und
toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die
Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die
technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von
Eigentum darstellen, einschließlich:
- Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
- Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
- Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
- Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche
Isotope
- Gifte
- Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B.
infiziertes Blut, Bakterien und Viren
- Spontan entzündliches oder brennbares Material
- Feuerlöscher.
Abschnitt 2: Verbotene Gegenstände im
aufgegebenen Gepäck
- Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder,
Granaten, Minen und Sprengstoffe
- Gase: Propan, Butan
- Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
- Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich
Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln -
Feuerzeuge
- Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich
Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
- Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift,
infiziertes Blut
- Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder
gewerbliche Isotope
- Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber,
Fahrzeugbatterien
- Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff
enthalten haben.
Unser Rat: Informieren
Sie sich rechtzeitig vor jeden Flug. Ihre Fluggesellschaft steht
Ihnen für weitere Auskünfte sicherlich gerne zur Verfügung.
Luftfahr-Bundesamt www.lba.de
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