Handys bei Flugreisen
Der Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) ist an Bord
deutscher Luftfahrzeuge verboten. Dies ist entsprechend in § 27 (3) und
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit
der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV) geregelt.
Im Sinne der LuftEBV (§ 1 Abs.1) bedeutet "Betrieb" die Verbindung oder
der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts
mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die
ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen - wie Stummschaltungen
oder Bereitschaftsschaltungen.
Grund für das strikte Verbot der Handy-Nutzung in Flugzeugen: Es ist
die Funktion des Handys, zu senden und damit elektromagnetische Energie
abzustrahlen. Diese kann sich in die Flugzeugelektronik einkoppeln und
Störungen verursachen, die eine Situation entstehen lassen, die Leib
und Leben bedrohen.
Ausgenommen von dem Verbot des Betriebes elektronischer Geräte in
Luftfahrzeugen sind laut LuftEBV unter anderem
-elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und
Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am
Luftfahrzeug sind,
- elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene
Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden
oder
- tragbare Computer mit CD-ROM-Laufwerk, CD-Player sowie elektronische
Unterhaltungsgeräte, die über keine Sendefunktion verfügen. Diese
Geräte dürfen jedoch nur im Reiseflug, d. h. nicht während Start und
Landung betrieben werden.
Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche
Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach §
2 LuftEBV allgemein zu untersagen. Der verantwortliche
Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3
des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von
Störungen der Bordelektronik jederzeit untersagen.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen des
verantwortlichen Luftfahrzeugführers können mit einer Geldstrafe oder
gar einer Haftstrafe geahndet werden.
Zur Untersuchung der Auswirkung des Betriebes von elektronischen
Geräten an Bord von Luftfahrzeugen auf das Flugzeug und seiner Systeme
wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bei der
IABG eine Untersuchung in Auftrag gegeben.
Luftfahr-Bundesamt www.lba.de
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