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Handys bei Flugreisen

Handys bei Flugreisen


Der Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) ist an Bord deutscher Luftfahrzeuge verboten. Dies ist entsprechend in § 27 (3) und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV) geregelt. Im Sinne der LuftEBV (§ 1 Abs.1) bedeutet "Betrieb" die Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen - wie Stummschaltungen oder Bereitschaftsschaltungen. Grund für das strikte Verbot der Handy-Nutzung in Flugzeugen: Es ist die Funktion des Handys, zu senden und damit elektromagnetische Energie abzustrahlen. Diese kann sich in die Flugzeugelektronik einkoppeln und Störungen verursachen, die eine Situation entstehen lassen, die Leib und Leben bedrohen. Ausgenommen von dem Verbot des Betriebes elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen sind laut LuftEBV unter anderem -elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind, - elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden oder - tragbare Computer mit CD-ROM-Laufwerk, CD-Player sowie elektronische Unterhaltungsgeräte, die über keine Sendefunktion verfügen. Diese Geräte dürfen jedoch nur im Reiseflug, d. h. nicht während Start und Landung betrieben werden. Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 2 LuftEBV allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik jederzeit untersagen. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers können mit einer Geldstrafe oder gar einer Haftstrafe geahndet werden. Zur Untersuchung der Auswirkung des Betriebes von elektronischen Geräten an Bord von Luftfahrzeugen auf das Flugzeug und seiner Systeme wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bei der IABG eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Luftfahr-Bundesamt www.lba.de
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