Gefahrgut im Passagiergepaeck
Im Luftverkehr können viele Gegenstände aus dem normalen, täglichen
Alltag zu einer derartigen Gefahr werden, dass sie an Bord eines
Luftfahrzeuges weder im Handgepäck noch im Reisegepäck zugelassen sind.
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben
und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen ausgehen
können. Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition. Vor
allem die Problematik Feuerwerkskörper besteht nicht nur zum
Jahreswechsel. Feuerwerkskörper jeglicher Art (wie z.B. Raketen /
Böller / Wunderkerzen etc.) dürfen weder im Handgepäck noch im
aufgegebenen Gepäck mitgenommen bzw. befördert werden Komprimierte,
verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase (z.B.
Campinggas-Kartuschen) Entzündbare Feststoffe und entzündliche
Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver
Stoffe (z.B. Farben, Lacke, Verdünner, Streichhölzer) Reiner Alkohol
Giftstoffe und infektiöse Stoffe
Oxidierende Stoffe und Peroxide (z.B. Bleichstoffe)
Radioaktive Stoffe
Ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe (z.B. Nassbatterien, Quecksilber,
auch als Bestandteil von Instrumenten, Gerät)
Umweltgefährdende Stoffe Beispiele von Dingen, die im Passagiergepäck
mitgeführt werden dürfen - unabhängig von den Zollvorschriften
Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als
24 Vol.% aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von weniger
als 5 Litern. Pro Person darf eine Nettomenge von maximal 5 Litern
mitgeführt werden.
Nicht-radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich
Aerosole), sofern die Nettogesamtmenge aller Artikel, die jeder
Passagier oder jedes Besatzungsmitglied mit sich führt, zwei Kilogramm
oder zwei Liter und die Nettogesamtmenge jedes Einzelartikels0,5
Kilogramm oder 0,5 Liter nicht überschreitet. Der Begrifff
"medizinische oder kosmetische" Artikel umfaßt Produkte wie Haarspray,
Parfum, Kölnisch Wasser und alkoholhaltige Medikamente.
Raucherutensilien, wie Sicherheitsstreichhölzer oder Feuerzeug mit
Brennstoff-Flüssiggas, die vollständig in Feststoff absorbiert, für den
persönlichen Gebrauch bestimmt sind und am eigenen Körper mitgeführt
werden, sind erlaubt. Nicht erlaubt sind Feuerzeuge mit Behältern mit
nicht aufgesaugtem flüssigen Brennstoff (außer Feuerzeugen mit
verflüssigtem Gas), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen - weder am
eigenen Leib mitgeführt oder als aufgegebenes Gepäck noch Handgepäck.
Ebenso nicht erlaubt sind sogenannte Zippo-Feuerzeuge. Da Ausnahmen
immer wieder die Regel bestätigen, sollten Sie bei den nachfolgend
aufgezeigten Produkten mit Ihrem Luftfahrtunternehmen Kontakt aufnehmen
Kleine Kohlendioxid Patronen
Kleine Zylinder mit gasförmigem Sauerstoff oder Luft für medizinische
Zwecke (max. 2. Liter/200 bar).
Trockeneis, jedoch nicht mehr als 2 Kilogramm pro Passagier
Jagd- und Sportwaffen und deren Munition
Andere aus medizinischen Gründen notwendige Artikel Rechtliche
Grundlagen für den Transport gefährlicher Güter im Passagiergepäck
Luftverkehrsgesetz
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Gefahrgut-Gesetz
International geltende Gefahrgutvorschriften (ICAO, IATA)
Nachrichten für Luftfahrer Luftfahr-Bundesamt www.lba.de
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