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Gefahr gueter

Gefahrgut im Passagiergepaeck


Im Luftverkehr können viele Gegenstände aus dem normalen, täglichen Alltag zu einer derartigen Gefahr werden, dass sie an Bord eines Luftfahrzeuges weder im Handgepäck noch im Reisegepäck zugelassen sind. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen ausgehen können. Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition. Vor allem die Problematik Feuerwerkskörper besteht nicht nur zum Jahreswechsel. Feuerwerkskörper jeglicher Art (wie z.B. Raketen / Böller / Wunderkerzen etc.) dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgenommen bzw. befördert werden Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase (z.B. Campinggas-Kartuschen) Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe (z.B. Farben, Lacke, Verdünner, Streichhölzer) Reiner Alkohol Giftstoffe und infektiöse Stoffe Oxidierende Stoffe und Peroxide (z.B. Bleichstoffe) Radioaktive Stoffe Ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe (z.B. Nassbatterien, Quecksilber, auch als Bestandteil von Instrumenten, Gerät) Umweltgefährdende Stoffe Beispiele von Dingen, die im Passagiergepäck mitgeführt werden dürfen - unabhängig von den Zollvorschriften Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.% aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von weniger als 5 Litern. Pro Person darf eine Nettomenge von maximal 5 Litern mitgeführt werden. Nicht-radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole), sofern die Nettogesamtmenge aller Artikel, die jeder Passagier oder jedes Besatzungsmitglied mit sich führt, zwei Kilogramm oder zwei Liter und die Nettogesamtmenge jedes Einzelartikels0,5 Kilogramm oder 0,5 Liter nicht überschreitet. Der Begrifff "medizinische oder kosmetische" Artikel umfaßt Produkte wie Haarspray, Parfum, Kölnisch Wasser und alkoholhaltige Medikamente. Raucherutensilien, wie Sicherheitsstreichhölzer oder Feuerzeug mit Brennstoff-Flüssiggas, die vollständig in Feststoff absorbiert, für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und am eigenen Körper mitgeführt werden, sind erlaubt. Nicht erlaubt sind Feuerzeuge mit Behältern mit nicht aufgesaugtem flüssigen Brennstoff (außer Feuerzeugen mit verflüssigtem Gas), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen - weder am eigenen Leib mitgeführt oder als aufgegebenes Gepäck noch Handgepäck. Ebenso nicht erlaubt sind sogenannte Zippo-Feuerzeuge. Da Ausnahmen immer wieder die Regel bestätigen, sollten Sie bei den nachfolgend aufgezeigten Produkten mit Ihrem Luftfahrtunternehmen Kontakt aufnehmen Kleine Kohlendioxid Patronen Kleine Zylinder mit gasförmigem Sauerstoff oder Luft für medizinische Zwecke (max. 2. Liter/200 bar). Trockeneis, jedoch nicht mehr als 2 Kilogramm pro Passagier Jagd- und Sportwaffen und deren Munition Andere aus medizinischen Gründen notwendige Artikel Rechtliche Grundlagen für den Transport gefährlicher Güter im Passagiergepäck Luftverkehrsgesetz Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Gefahrgut-Gesetz International geltende Gefahrgutvorschriften (ICAO, IATA) Nachrichten für Luftfahrer Luftfahr-Bundesamt www.lba.de
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