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Flugsicherungsdienst

Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen erlassen werden, mit denen die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten gewährleistet wird, die auf die Ordnung und Nutzung des Luftraums abgestimmt sind. Die Festlegung einer harmonisierten Ordnung für die Erbringung dieser Dienste ist wichtig, um dem Bedarf der Luftraumnutzer angemessen Rechnung zu tragen und den Flugverkehr sicher und effizient abzuwickeln.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung ist Teil eines Gesetzespakets zum Flugverkehrsmanagement im Hinblick auf die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums ( EN ) ( FR ) ab 31. Dezember 2004. Dadurch wird eine optimierte Nutzung des europäischen Luftraums erreicht, die sich in Bezug auf Verspätungen und das Wachstum des Luftverkehrs positiv auswirken wird.

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten unter Gewährleistung von Kontinuität und Interoperabilität in der gesamten Gemeinschaft. Geschaffen wird ein einheitliches Zertifizierungssystem und die Verordnung enthält Regeln für die Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste.

Die nationalen Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen (öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste erbringt), die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist.

Jede nationale Aufsichtsbehörde veranlasst geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen erleichtern die Durchführung dieser Arbeiten. Die nationalen Aufsichtsbehörden können jedoch anerkannte Organisationen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, mit der Durchführung der Inspektionen und Erhebungen beauftragen.

Zulassung von Fluglotsen

Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Zulassung von Fluglotsen vorlegen, um die Zulassungssysteme zu harmonisieren, die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu verbessern und die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen zu fördern.

Gemeinsame Anforderungen

Die gemeinsamen Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten umfassen mindestens: technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung, Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement, Meldesysteme, Qualität der Dienste, Finanzkraft, Haftung und Versicherungsschutz, Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Personal, einschließlich einer angemessenen Personalplanung.

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft unterliegt einer Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten. In den Zeugnissen sind die Rechte und Pflichten der Flugsicherungsorganisationen anzugeben, einschließlich der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen, des diskriminierungsfreien Zugangs zu Diensten für Luftraumnutzer, unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts.

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

Die Mitgliedstaaten benennen einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines in der Gemeinschaft gültigen Zeugnisses ist und sorgen so für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke (Luftraum, dessen Abmessungen festgelegt sind und innerhalb dessen Flugsicherungsdienste erbracht werden) in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Beziehungen zwischen Dienstleistern

Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in der Gemeinschaft zertifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen.

Transparenz der Rechnungslegung

Flugsicherungsorganisationen erstellen und veröffentlichen ihre Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen.

Zugang zu Daten und Datenschutz

Relevante Betriebsdaten (Informationen zu allen Flugphasen) zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten werden in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen ausgetauscht.

Gebührenregelungen

Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

  • die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die gesamten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
  • die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan) ( EN ), europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden
  • Die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind getrennt anzugeben
  • eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Flugsicherungsdiensten ist nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und sofern sie eindeutig ausgewiesen wird
  • die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten.
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