Flugpreise
Freigabe der Preisbildung im Flugverkehr in der Gemeinschaft
2) RECHTSAKT Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise der Fahrgäste und Luftfrachtraten [Amtsblatt L 240 vom 24.8.1992] 3) ZUSAMMENFASSUNG Die vorliegende Verordnung setzt die Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates außer Kraft. Die
Verordnung regelt Kriterien und Verfahren für die Aufstellung von
Flugpreisen und Luftfrachtraten, die im Flugverkehr innerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Luftfahrtunternehmen berechnet
werden. Die Mitgliedstaaten dürfen Flugpreise und
Luftfrachtraten von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht
ablehnen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den voll
zugewiesenen Kosten des antragstellenden Luftverkehrsunternehmens
stehen. Bei der Ablehnung von Flugpreisen berücksichtigen die
Mitgliedstaaten auch andere Faktoren: Verbraucherbedarf,
Wettbewerbslage auf dem Markt, die Notwendigkeit, ein Preisdumping zu
unterbinden. Die Tatsache, dass ein vorgeschlagener Flugpreis niedriger
ist als der eines anderen Luftfahrtunternehmens, stellt keinen
hinreichenden Grund dar, die Genehmigung zu verweigern.
Luftfahrtunternehmen dürfen keine Flugpreise bzw. Luftfrachtraten
berechnen, die zum Nachteil der Nutzer übermäßig hoch oder unvertretbar
niedrig sind. Flugpreise, die Reiseveranstaltern oder der
Öffentlichkeit in Verbindung mit Unterbringungsregelungen für die
gesamte Dauer der Reise angeboten werden, und Flugpreise für Gruppen
von mehr als sechs Personen werden automatisch genehmigt. Die Luftfrachtraten werden zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags frei vereinbart. Ein
Luftfahrtunternehmen legt seine Flugpreisvorschläge für
Fluglinienverkehre in der von den beteiligten Mitgliedstaaten
vorgeschriebenen Form vor. Ein Flugpreisantrag für den
Fluglinienverkehr gilt als genehmigt, wenn die beteiligten
Mitgliedstaaten dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen nicht binnen
30 Tagen ihre Ablehnung und die Gründe hierfür mitgeteilt haben. Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen Monatsfrist mit der Entscheidung der Kommission befassen. Ein
Mitgliedstaat kann einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
gestatten, seinen Flugpreis dem Preis anzugleichen, der für den
Fluglinienverkehr zwischen demselben Städtepaar bereits genehmigt ist,
wobei diese Bestimmung jedoch nicht für indirekte Flugverkehre gilt,
die um mehr als 40 % länger sind als der kürzeste Direktverkehr. Ein
beteiligter Mitgliedstaat kann die Kommission im Zusammenhang mit einem
Fluglinienverkehr auf einer Strecke mit eingeschränktem Wettbewerb
ersuchen zu prüfen, ob ein Flugpreis mit den in Punkt 2 oben
aufgeführten Bedingungen vereinbar ist. Dieser Wettbewerb gilt als
eingeschränkt, wenn: - erhebliche Marktzutrittsbeschränkungen in Kraft sind;
- gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen;
- jährlich höchstens 30 000 Sitzplätze von nur einem Luft-fahrtunternehmen zum Verkauf angeboten werden.
Die Kommission entscheidet binnen zwei Monaten über die Zulässigkeit des Flugpreises. Die
Kommission kann von sich aus Nachforschungen anstellen, ob ein
Flugpreis den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Ein
beteiligter Mitgliedstaat kann binnen Monatsfrist den Rat mit der
Entscheidung der Kommission befassen. Mindestens einmal jährlich berät
die Kommission mit Vertretern der Luftverkehrsbenutzerverbände über
Flugpreise für den Fluglinienverkehr. Luftfahrtunternehmen aus
Drittländern mit Verkehrsrechten zwischen Gemeinschaftsflughäfen können
ihre Flugpreise den normalen Flugpreisen in der Economyklasse oder den
diesen am nächsten kommenden Preisen angleichen, sofern in einem
Abkommen zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft nichts anderes
festgelegt ist. Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte
einholen. Bei unvollständigen oder unrichtigen Auskünften kann die
Kommission Bußgelder in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen. Bei
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gegen ein
Luftfahrtunternehmen Bußgelder festgesetzt werden, die 10 % des
Jahresumsatzes betragen. Bei Nachprüfungen dieser Entscheidung kann der
Europäische Gerichtshof ein Bußgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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